Geschäfts- und Prozessfähigkeit

Die Prozessfähigkeit ist Teil der Geschäftsfähigkeit. Diese ist jedermann bekannt. Man erlangt sie mit 18 Jahren, und sie gibt erwachsenen Menschen z.B. das Recht, ein Auto zu kaufen, ohne Einwilligung der Eltern zu heiraten und eine Wohnung zu mieten.

Wer nicht prozessfähig ist, darf nach der Zivilprozessordnung (ZPO) keinen Anwalt bevollmächtigen, einen Prozess vor einem deutschen Gericht für ihn zu führen. Auf diese Weise sollen geisteskranke Menschen, Klagegegner und Gerichte vor unsinnigen Prozesshandlungen geschützt werden. Es gibt zwei Krankheitsbilder und eine Persönlichkeitsstörung, die Zweifel an der Prozessfähigkeit einer Partei begründen können: Demenzen, Wahnerkrankungen und die sog. paranoide, querulatorische Persönlichkeitsstörung.

Die Eignung der Diagnose „querulatorische Persönlichkeitsstörung“ für den Machtmissbrauch staatlicher Behörden ist der Öffentlichkeit im Jahr 2009 bekannt geworden durch die hessische Steuerfahnder-Affaire, in der mehrere Frankfurter Finanzbeamte aus politischen Gründen im Zustand bester Gesundheit mithilfe dieser Diagnose durch einen dienstbaren psychiatrischen Sachverständigen aus dem Dienst entfernt worden sind.

Die Diagnose einer „querulatorischen Persönlichkeitsstörung“ durch einen psychiatrischen Sachverständigen ermöglicht den Gerichten, einer Person die Geschäftsfähigkeit zu belassen (d.h. z.B. das Recht ein Auto zu kaufen oder eine Wohnung zu mieten) und nur das Recht zur Prozessführung abzusprechen und ihr die Glaubwürdigkeit zu nehmen.

Die forensische Psychiatrie definiert den Begriff Prozessfähigkeit folgendermaßen:

„Die Prozessfähigkeit beinhaltet die Fähigkeit eines Menschen, einen Zivilprozess selbst zu führen, seinen Vorteil im Prozess selbständig zu erkennen und zu wahren, sich klar und umsichtig einzulassen, seine Anliegen konsistent und verständlich darzulegen und insgesamt kritisch und umsichtig bei der Führung des Prozesses vorzugehen.“

K.L. Täschner: Forensische Psychopathologie – Diagnostik und Beurteilung, in: B. Medea, B. Brinkmann (Hrsg.): Handbuch gerichtliche Medizin, Heidelberg 2003, S. 797

Nach der Zivilprozessordnung (§ 56 ZPO) hat ein Gericht die Möglichkeit, die Geschäfts- und Prozessfähigkeit einer Partei in Frage zu stellen und dabei auch die Prozesspartei zu einer psychiatrischen Begutachtung ihrer Prozessfähigkeit zu verpflichten. Dies bedeutet zweifelsohne einen massiven Eingriff in das vom Grundgesetz garantierte Persönlichkeitsrecht einer Prozesspartei. Grundrechtseingriffe staatlicher Behörden sind nach der Verfassung grundsätzlich nur in gut begründeten Ausnahmefällen zulässig und müssen verhältnismäßig sein. Die Verpflichtung einer Partei zur psychiatrischen Begutachtung ihrer Geschäfts- und Prozessfähigkeit durch ein Gericht ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung daher nur dann zulässig, wenn hinreichende Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Prozessfähigkeit einer Partei begründen (z.B. BGH, NJW 1969, 1574; OLG Saarbrücken 12 01.1998, 5 W 9/97-8, ZMR 1998, 312) Darüber hinaus müssen die Richter der betroffenen Partei rechtliches Gehör gewähren, d.h., sie müssen fragen und berücksichtigen, was die betroffene Partei dazu zu sagen hat (z.B. BVerfG, 1 BvR 1542/05). Auch müssen sich die Richter selbst einen persönlichen Eindruck von der Prozessfähigkeit der Partei machen und alle in Frage kommenden Möglichkeiten zur Aufklärung der Zweifel an der Prozessfähigkeit einer Partei nutzen (z.B. BGH, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1060). Ungerechtfertige Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen gegen das Grundgesetz.

Meine wegen des Grundrechtsschutzes vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgeschriebene persönliche Anhörung durch die Richter hat kurz vor Beschluss der psychiatrischen Begutachtung stattgefunden. Erst am Ende der Anhörung teilte mir der Vorsitzende Richter auf meine Frage hin mit, aus welchen Gründen die Richter Zweifel an meinem Geisteszustand hatten. Als ich bat, etwas hierzu sagen zu dürfen, teilte er mir mit, ich dürfe vor Gericht nichts sagen. Ich dürfe nur Fragen stellen und auch dies nur, wenn er mich hierzu auffordere.

Zu den Gefahren der Möglichkeit von Richtern, Prozessparteien zur psychiatrischen Begutachtung ihrer Prozessfähigkeit zu verpflichten, schreibt Prof. Dr. Joachim Hellmer, früher Professor für Strafrecht an der Universität Kiel :

„Es gibt eine ausgedehnte Praxis, „Querulanten“ und andere unliebsame Personen mit Hilfe des ärztlichen Sachverständigen mundtot zu machen…. Vielleicht widerspricht schon das leicht zerbrechliche Institut der Prozessfähigkeit dem Grundsatz von der Würde des Menschen und der Gleichheit aller vor dem Gesetz. Das eigentliche Übel liegt aber in der Unkontrollierbarkeit und jedem Missbrauch zugänglichen Aussage des Sachverständigen. Hier werden unter dem Anschein objektiver Tatsachen oft reine Meinungen geäußert, die zudem noch in der Regel höchst umstritten und beliebig manipulierbar sind. Am gefährlichsten ist die immer wieder auftauchende Bezeichung „Querulant“ (oft in Verbindung mit „progressivem Wahn“ oder „Psychopathie“, um dem Meinungsurteil einen wissenschaftlichen Anstrich zu verleihen).

Querulanz ist weder eine Geisteskrankheit noch ein die Geschäfts-, Prozess- oder Zurechnungsfähigkeit berührender Zustand, sondern die hartnäckige Kritik und furchtloser Widerspruch gegen irgendwelche Zu- oder Missstände, meistens besonders intelligenter und sensibler Menschen, gewiss oft überzogen und eskalierend bis zum Exzess. „Querulant“ war z.B. Michael Kohlhaas, „Querulanten“ waren aber auch Luther, Voltaire, Galilei und Giordano Bruno, Fritz Reuter, Heinrich Mann. „Querulanten“ sind Martin Niemöller, Sacharow und Solchenizyn. Wenn es keine Querulanten gäbe, wäre die Welt ärmer. […] Der Begriff „Querulanz“ sollte aus dem Vokabular der Sachverständigen ein für alle Male gestrichen werden. Wo dieser Begriff in Gutachten vorkommt, sollte man gleich wissen, dass gegen den Beurteilten nichts Fundiertes vorzubringen ist, dass kein wirklich krankhafter Befund vorliegt, geschweige denn eine Geisteskrankheit, sondern eine gesunde, aber unbequeme Person zum Schweigen gebracht werden […] soll.


Das ärztliche Gutachten ist – so lange diese Praxis nicht allgemein durchschaut ist – eine Waffe, die durch wissenschaftliche Herkunft den Anschein von Unanfechtbarkeit besitzt. Sie ist auch praktisch unanfechtbar, aber nicht durch Wahrheitsgehalt, sondern durch Fehlen einer unabhängigen Instanz, die dem Sachverständigen – und damit der öffentlichen Gewalt, die sich seiner bedient – auf die Finger klopft […]“

Süddeutsche Zeitung vom 16./17. August 1980