Zur Dienstaufsicht über Richter

„Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird“ (§ 26 Abs 1 DRiG). Die Abgrenzung der beiden Bereiche hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen (BGHZ 42, 163, 170; BGHZ 67, 184, 186).

Der Bundesgerichtshof als Dienstgericht des Bundes hat zu diesem Zweck richterliche Tätigkeit zwei unterschiedlichen Bereichen zugeordnet. Es unterscheidet einen „äußeren Ordnungsbereich“ und die „äußere Form“ rechtsprechender Tätigkeit, die der Dienstaufsicht zugänglich sein sollen, von dem „Kernbereich“ rechtsprechender Tätigkeit, in den durch die Dienstaufsicht  nicht eingegriffen werden darf.

„Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kommt im Falle offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung in Betracht (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 47, 275, 287). Die richterliche Unabhängigkeit ist kein Grundrecht im Sinne des § 90 BVerfGG und kein Standesprivileg, sondern ein Ausfluss der Gewaltenteilung, eine in der Natur der Sache begründete Voraussetzung objektiver, von Fremdbeeinflussung freier Rechtsprechung. Rechtfertigung und Schranke findet sie in der Bindung des Richters an Gesetz und Recht. Ohne diese Bindung kann es keine geordnete Rechtspflege geben, ist der Staat nicht in der Lage, seine Justizgewährungspflicht zu erfüllen. …….. der dem Zweifel entrückte, offensichtliche Fehlgriff kann es dem Dienstvorgesetzten gestatten, dem Richter vorzuhalten, dass er nicht gesetzestreu gehandelt habe.“

(BGHZ 67, 184, 187f)

„Die sachliche Unabhängigkeit des Richters verbietet jede Einflussnahme auf schwebende oder zukünftige Verfahren, verbietet aber nicht die Auswertung einer rechtskräftig entschiedenen Sache durch die Dienstaufsicht – insbesondere auf Beschwerde einer Partei – für die Prüfung, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung des Richters begangen und irgendwie zu ahnden ist.“

(Herbert Arndt (Richter am BGH a.D.): Grenzen der Dienstaufsicht über Richter, DRiZ 1974, 251)

Für meinen Fall bedeutet dies:

Die Überprüfung meiner Prozessfähigkeit ist rechtskräftig abgeschlossen. Das Betreuungsverfahren hat ergeben,  dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, da ich nicht an einer psychischen oder körperlichen Erkrankung, bzw. geistigen oder seelischen Behinderung leide und in der Lage bin, meine beim Landgericht anhängigen Prozesse zu führen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die für den Beschluss der psychiatrischen Begutachtung verantwortlichen Richter sind nicht mehr Mitglieder der zuständigen Kammer des LG Göttingen.  Die Zwischenverfahren auf Richterablehnung sind ebenfalls rechtskräftig abgeschlossen. Der Prüfung der Frage, ob die genannten Richter eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen haben, durch die Dienstaufsicht steht nichts entgegen. In Gegenteil. Die Pflicht des Staates, eine funktionierende Rechtsprechung zu schaffen, verpflichtet die staatlichen Organe zur Kontrolle der Justiz. (vgl. Herbert Arndt, Richter am BGH a.D.: Grenzen der Dienstaufsicht über Richter, DRiZ, 1974, 248)

In einer Dienstaufsichtsbeschwerde habe ich die Justizministerin um die Prüfung meiner willkürlichen Psychiatrisierung durch die Dienstaufsicht und um Gewährleistung fairer Gerichtsverfahren im OLG-Bezirk Braunschweig gebeten. Ich habe dargelegt, dass und warum die Entscheidungen der zuständigen Richter objektiv willkürlich waren, den Verdacht der Rechtsbeugung begründen und eine Prüfung durch die Dienstaufsicht zulässig und erforderlich machen.

Die Präsidenten des LG Göttingen, des LG Braunschweig und des OLG Braunschweig verweigern die Prüfung durch die Dienstaufsicht und verweisen auf die richterliche Unabhängigkeit, ohne dazu Stellung zu nehmen, dass es hier gerade nicht um richterliche Unabhängigkeit geht.