Rechtliche Betreuung

Durch das Betreuungsrecht von 1992 wurde die frühere Entmündigung abgeschafft. Die rechtliche Betreuung soll den notwendigen Schutz kranker oder behinderter Menschen ermöglichen, die infolge ihrer Erkrankung oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihre Rechtsgeschäfte selbst zu erledigen. Und zugleich die größtmögliche Selbstbestimmung der Betroffenen ermöglichen.

Die rechtliche Betreuung darf daher nur für diejenigen Angelegenheiten angeordnet werden, die der Betroffene nicht selbst besorgen kann.

Sie darf auch nur angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist, weil andere Hilfsmöglichkeiten, wie die Benennung eines Bevollmächtigten durch den Betroffenen, nicht möglich sind.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung ist in einem gerichtlichen Verfahren zu prüfen. Der Betroffene muss hierin durch einen unabhängigen Sachverständigen begutachtet werden.

„Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft.“

(§ 1897 Abs. 4 BGB)

Warum ich die rechtliche Betreuung beantragte

Ich beantragte die rechtliche Betreuung für mich selbst, weil ich mich davor schützen wollte, von offensichtlich aus sachfremden Gründen handelnden Richtern einer Betreuung unterstellt zu werden, die nicht meine Interessen vertritt. Bei Beantragung der rechtlichen Betreuung konnte ich eine Person meines Vertrauens als rechtlichen Betreuer benennen.

Wie Richter und Gutachter zusammenarbeiten, wenn unbequeme Tatsachen vertuscht werden sollen, kannte ich schon aus zwei Beweissicherungsverfahren. Ich wusste, dass Richter durch die Gutachterauswahl das Ergebnis eines Gutachtens beeinflussen oder gar bestimmen können. Und ich wusste, dass durch Gutachten auf der Grundlage von Spekulationen Tatsachen zur Nebensache und die Welt zu einer Scheibe gemacht werden können. Der VorsRiLG von Hugo hatte viele Jahre als Richter an einer Strafkammer am LG Lüneburg gearbeitet, der Psychiater Dr. Rutetzki lebte und arbeitete im Landgerichtsbezirk Lüneburg. Ich vermutete, dass der VorsRiLG von Hugo den Psychiater Dr. Rutetzki kannte. Und ich befürchtete, er habe ihn mit der Beurteilung meines Geisteszustandes beauftragt, weil er davon ausgehen konnte, dass dieser bereit sein würde, ihm ein Gutachten zu erstellen, dass es den Richtern des LG ermöglichen würde, mir die Prozessfähigkeit zu entziehen.

Nach meinem Kenntnisstand beauftragte das Göttinger Amtsgericht mit der Begutachtung im Rahmen der Betreuungsverfahren die psychiatrischen Amtsärzte des Gesundheitsamtes. Ich ging davon aus, dass diese wenig oder gar nicht von Gutachterhonoraren leben und weniger bis gar nicht auf eine „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ mit Richtern angewiesen sind. (Siehe hierzu meine Anmerkung zur Unabhängigkeit der Gutachter) Das Risiko eines Gefälligkeitsgutachtens nach den Wünschen der Richter des LG Göttingen erschien mir in diesem Fall geringer.

Heute weiß ich, dass es auch im Betreuungsrecht Fehlentwicklungen gibt. Ich selbst habe keine negativen Erfahrungen mit dem Betreuungsverfahren gemacht.